Förderverein Freiwillige Feuerwehr Löschzug Buir

Stand: 30.01.2023

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Finanzen und Beiträge

§ 7 Organe

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Kassenprüfung

§ 11 Haftung

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 13 Salvatorische Klausel

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Löschzug Buir“.

  • Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen – Buir.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein unterstützt den Löschzug Buir der Freiwilligen Feuerwehr der Kolpingstadt Kerpen und die Jugendfeuerwehr Buir der Freiwilligen Feuerwehr der Kolpingstadt Kerpen

insbesondere durch Maßnahmen wie:

  • Pflege des Feuerwehrwesens des Löschzugs Buir,
    • Brandschutzerziehung und Aufklärung,
    • Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung,
    • Förderung der Abteilungen des Löschzuges Buir bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
    • Ideelle und materielle Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr des Löschzuges Buir,
    • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
    • Unterstützung von Ferien- und Wochenendfreizeiten zum Teambuilding
    • Förderung körperlichen Fitness, insbesondere durch Sportangebote,
    • Förderung von Maßnahmen und Durchführung von Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, des Löschzuges und der Jugendfeuerwehr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Buir verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Förderverein ist ein Zusammenschluss von Angehörigen und Unterstützern der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Buir.
  2. Die Mitgliedschaft ist in folgender Form möglich
    1. Aktive Mitgliedschaft
    1. Fördernde Mitgliedschaft
    1. Ehrenmitglieder
  3. Aktives Mitglied kann jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr der Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Buir sowie deren Alters- und Ehrenabteilung werden. Aktive Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche sich zur finanziellen Unterstützung des Vereins durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages bereiterklärt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung frei, welche dann endgültig entscheidet.
  6. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Förderverein besonders verdient gemacht oder wer sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung.
  7. Mitglied des Vereins kann nicht werden, wer auf Grund einer Disziplinarmaßnahme nach §19 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Nordrhein- Westfalen (LVO-NRW) vom Leiter der Feuerwehr aus der Freiwilligen Feuerwehr entlassen wurde. Entsprechendes gilt für die Gültigkeitsbereiche entsprechender Gesetze und Verordnungen anderer Bundesländer.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt aus dem Förderverein
    1. Austritt/Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr Kerpen Löschzug Buir
    1. durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person oder
    1. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten,
    • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    • ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr,
    • wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr allgemein Schaden zufügt.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Kommt dieser nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Monatsfrist die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 6 Finanzen und Beiträge

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus
    1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
    1. Spenden,
    1. Projektmitteln der öffentlichen Hand,
    1. zweckgebundenen Mitteln,
    1. sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
  2. Von den fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung und erlässt hierzu eine Beitragsordnung.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    1. Der Vorstand
  2. Die Sitzungen der Vereinsorgane können wahlweise in Form einer reinen Präsenzveranstaltung, als reine Audio- oder Videokonferenz (einschließlich Online- Meeting und virtueller Gesprächskonferenz) oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Über die Form einer Sitzung entscheidet das nach der Satzung für die Einberufung zuständige Organ oder Organmitglied. Bei geheimen Abstimmungen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe auch auf elektronischen Weg in datenschutzkonformer Weise möglich ist.
  • Die Sitzungen des Vereins leitet der Vorstandsvorsitzende; im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Sollten beide verhindert sein, wählen die stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
  • Über die Beschlüsse der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins, Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die wegen ihrer Art oder Tragweite nicht vom Vorstand entschieden werden.
  2. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand entscheidet über den Zeitraum und Ort der Veranstaltung, nach Möglichkeit soll die Versammlung in Kerpen-Buir stattfinden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 10 % der Mitglieder schriftlich dem Vorstand gegenüber beantragt wird.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder ggf. per Brief an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung und Veröffentlichung folgenden Tage.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung sowie weitere Ordnungen des Fördervereins die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wenn zu einer Sitzung nicht ausreichend Mitglieder erschienen sind, ist eine weitere Sitzung, die mit derselben Tagesordnung einberufen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl und Abwahl des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Erlass der Beitragsordnung,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben
  • Bei Abstimmungen entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • Für Satzungsänderungen und den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (mind. 51% der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder) erforderlich.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung bedarf es der gemeinsamen Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder. Zusätzlich gehört dem Vorstand ein Schriftführer mit Stimmrecht an und ein Mitglied der Löschzugführung beratend.
  • Die stimmberechtigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren aus den aktiven Mitgliedern gewählt.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der verbleibende Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und einen Ersatz zu wählen.
  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiter den Ausschlag.
  • Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, Online oder per E-Mail fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  • Satzungsänderungen, die von Gericht oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder werden hierüber kurzfristig schriftlich informiert.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
  2. Die Kassenprüfung ist auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen. Zeitraum der Prüfung ist das letzte Geschäftsjahr.
  3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 11 Haftung

  1. Die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder sind auf das Vermögen des Fördervereins begrenzt.
  2. Der Förderverein haftet aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, ausschließlich bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
  3. Die für den Förderverein handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden, falls in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung nicht genügend stimmberechtigte Mitglieder anwesend waren. Die Schriftform gilt auch durch einfache E-Mail (ohne qualifizierte Signatur) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
  2. Im Falle der Auflösung wird der Förderverein von zwei durch die Mitgliederversammlung zu benennenden Personen liquidiert. Mindestens eine der Personen soll dem gewählten Vorstand angehören.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen vorbehaltlich der Befriedigung weiterer Forderung, welche bis Ende des dritten Jahres nach Vereinsauflösung aufkommen, an den gemeinnützigen Verein:

Paulinchen – Initiative für brandverletzte Kinder e.V. (Amtsgericht Kiel VR5210KI), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß seiner Satzung verwenden darf.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, wenn nicht die Vereinsgerichtbarkeit einschlägig ist, und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Förderverein Freiwilligen Feuerwehr Löschzug Buir

am 30.01.2023 im Gerätehaus beschlossen.

Sie tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 30.01.2023 in Kraft.